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   BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10   

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BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10 (https://dejure.org/2011,1915)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.2011 - 8 C 11.10 (https://dejure.org/2011,1915)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 (https://dejure.org/2011,1915)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. ... 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; RStV §§ 8a, 58 Abs. 4; GlüStV §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3, § 10 Abs. 1, 2 und 5, §§ 11, 21 Abs. 1 und 2; AGGlüStV BW §§ 1, 2 und 7
    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; Diskriminierungsverbot; E-Commerce-Richtlinie; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Einschätzungsprärogative; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3
    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bund und Länder; Bundesstaat; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; Diskriminierungsverbot; E-Commerce-Richtlinie; Einnahmen; Einschätzungsprärogative; Einschätzungsspielraum; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 3 Abs 1 GG
    Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von in stimulierender Weise auf herausragende Sportereignisse Bezug nehmende Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; Zulässigkeit einer Verknüpfung informativer Hinweise auf Sportereignisse mit der Ankündigung höherer Gewinnchancen sowie einer ...

  • rewis.io

    Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • ra.de
  • rewis.io

    Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit von in stimulierender Weise auf herausragende Sportereignisse Bezug nehmende Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; Zulässigkeit einer Verknüpfung informativer Hinweise auf Sportereignisse mit der Ankündigung höherer Gewinnchancen sowie einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfWG 2013, 150
 
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Wird zitiert von ... (165)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Es verlangt, dass die rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial der Monopolregelung nicht mit der Folge entgegenwirken darf, dass das Monopol zur Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele nicht mehr beitragen kann (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 -).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols von der Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 GG gedeckt ist und dass die Monopolregelung nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungsrechtlich legitimen Zwecken dient sowie geeignet und erforderlich ist, diese zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - NVwZ 2011, 554 Rn. 23 ff.).

    aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die glücksspielstaatsvertragliche Regelung der inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten dem Verhältnismäßigkeitsgebot (in engerem Sinne) gerecht wird (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 32 f., 35).

    Seine Annahme, die verfassungsrechtlich geforderte Abkehr vom Vertrieb der Wettangebote als allerorts verfügbare normale Gegenstände des täglichen Bedarfs lasse sich auch dadurch erreichen, dass die Zahl der Vertriebsstellen begrenzt und gleichzeitig Maßnahmen zur qualitativen Beschränkung der Vermarktung getroffen würden, schließt eine konsequente Ausrichtung auf die Suchtvorbeugung und -bekämpfung nicht aus (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 39).

    Nach seinen Feststellungen kann in den Annahmestellen des Verbundbetriebs eine soziale Kontrolle sichergestellt und eine Wettabgabe in der Anonymität verhindert werden; zudem ist der Verbundbetrieb geeignet, den Zugang zu Informationen und Maßnahmen der Suchtprävention zu erleichtern (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40).

    Die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung verlangt keine Optimierung (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 42).

    Richtig ist, dass eine allgemeine Imagewerbung und die Verwendung einer Dachmarke nicht zwangsläufig unzulässig sind (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 52).

    Die zulässige Kanalisierung der Wettleidenschaft rechtfertigt nur, bereits zum Wetten Entschlossene zum Monopolangebot hin zu lenken, nicht jedoch, noch Unentschlossene zur Teilnahme an Wetten anzureizen oder zu ermuntern (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48).

    Dagegen darf der Hinweis nicht mit einem solchen Bezug verknüpft und das Wetten selbst nicht zum sozialadäquaten oder gar wünschenswerten, positiv zu beurteilenden, sozial verantwortlichen Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51).

    Glücksspiele im Rundfunk und anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54).

    Der Anwendung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten stehen auch keine anderweitigen unionsrechtlichen Bestimmungen entgegen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 59).

    Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit im Bereich der Sportwetten mit den in § 1 GlüStV genannten Zielen, insbesondere mit dem Ziel der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes unionsrechtlich legitimen Zwecken dienen (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 66 ff.).

    Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund unionsrechtlich zu Recht keinen Anlass gesehen, die Gefahrenprognose des Gesetzgebers in Frage zu stellen (vgl. bereits Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 73 ff.).

    Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 - Zenatti, Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80).

    Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 106 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 68 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Namentlich gilt auch für diese Wetten gemäß § 2 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) ein § 4 Abs. 4 GlüStV entsprechendes Internetverbot (siehe Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -).

    Eine Politik der Expansion und ein strukturelles Defizit im Vollzug lassen sich hieraus nicht entnehmen, zumal die Länder auch gegenüber diesen sog. Alt-Rechten bestrebt sind, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages durchzusetzen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 25.93

    Zone 30

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Für die Vergangenheit hätte die Klägerin nur die Feststellung begehren können, der Beklagte sei bis zur Rechtsänderung zum Erlass des Verwaltungsaktes nicht berechtigt gewesen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 1997, § 113 Rn. 34, 83).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet (Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - a.a.O.).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen ist allein im Hinblick auf das national angestrebte Schutzniveau und die verfolgten Ziele zu beurteilen (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409 Rn. 79 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 46 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass sich die Werbung für das staatliche Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Wetten zu beschränken hat und nicht zum Wetten auffordern, anreizen und ermuntern darf (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit von Teilen des Spielbankengesetzes von 1995, das ein staatliches Spielbankenmonopol vorsah (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197), war das Land Baden-Württemberg gezwungen, die berechtigten Belange der vorhandenen zwei privaten Spielbankenbetreiber zu berücksichtigen, die seit Jahrzehnten beanstandungsfrei ihre Unternehmen betrieben hatten.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Eine Monopolregelung, die auf diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 88 ff. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 55, 64 ff.).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Zwar ist der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot ist kein Uniformitätsgebot (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 95 f. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 62 f.; vgl. auch Urteil vom 10. März 2009 - Rs. C-169/07, Hartlauer - Slg. 2009, I-1721 Rn. 60).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Auch eine Anerkennung der von den österreichischen Behörden der Firma ... GmbH erteilten Konzession zugunsten der Klägerin ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot unionsrechtlich nicht geboten (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 f. und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - NVwZ 2010, 1422 Rn. 44).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10
    Auch eine Anerkennung der von den österreichischen Behörden der Firma ... GmbH erteilten Konzession zugunsten der Klägerin ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot unionsrechtlich nicht geboten (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 f. und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - NVwZ 2010, 1422 Rn. 44).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

  • BVerfG, 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Abweisung einer

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Einer derartigen Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht insbesondere die prozessrechtliche Nachbesserungsgrenze des § 114 Satz 2 VwGO entgegen (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 ).

    16 1. Da sich die streitbefangene Untersagungsverfügung (mit der damit verbundenen Einstellungsverfügung, der insoweit aber kein weitergehender oder eigenständiger Regelungsgehalt zukommt) als Unterlassungsgebot durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume erledigt hat (s. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), ist der Anfechtungsantrag der Klägerin, soweit er die Betriebsuntersagung (und -einstellung) für die Vergangenheit betrifft, unzulässig; insoweit ist der Klägerin eine effektive gerichtliche Prüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur über ein Feststellungsbegehren möglich (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 22 f.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 22; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 21; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17 jeweils m.w.N.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09 jeweils ) aufgeworfene und noch nicht abschließend entschiedene Frage, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besteht (vgl. dazu zuletzt auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNrn. 21 und 24 ff.), sieht der Senat nach wie vor (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 24) wegen des hier greifenden unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs als nicht entscheidungserheblich an.

    Zutreffend ist zwar, dass für den Fall, dass in einem erheblichen Maß und Umfang unzulässige Werbung durch den Monopolträger im Sportwettenbereich tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird, sich für das zur Entscheidung berufene Gericht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit die Frage der Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Regelungen (des staatlichen Sportwettenmonopols) stellt und dann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 51 und Anm. von Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, D. S. 6).

    Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer - RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten somit nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit (vgl. BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Da die Aufhebung dieses Unterlassungsgebots wie oben ausgeführt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dieses Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Ein derartiger Dauerverwaltungsakt erledigt sich gleichsam fortlaufend durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume (vgl. bereits BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNr. 27; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 sowie zuletzt vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter -auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht entgegen den vom Vertreter des öffentlichen Interesses in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken und Einwendungen nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 15.09 RdNrn. 78 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei (auch) nicht versäumt, bei dieser sektorübergreifenden Kohärenzprüfung entsprechend den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Kriterien zu prüfen, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential - hier: der Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels - oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 45).

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Weiterer Feststellungen und Untersuchungen, wie sie der Vertreter des öffentlichen Interesses unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) für erforderlich hält, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (mehr).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Da die Aufhebung des Unterlassungsgebots wie oben dargelegt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70).

    Die Revision ist entgegen dem Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind; insbesondere vermag der Senat die behauptete Divergenz zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10) nicht nachzuvollziehen.

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Ein derartiger Dauerverwaltungsakt erledigt sich gleichsam fortlaufend durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume (vgl. bereits BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNr. 27; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 sowie zuletzt vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter -auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht entgegen den vom Vertreter des öffentlichen Interesses in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken und Einwendungen nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei (auch) nicht versäumt, bei dieser sektorübergreifenden Kohärenzprüfung entsprechend den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Kriterien zu prüfen, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential - hier: der Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels - oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 45).

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Weiterer Feststellungen und Untersuchungen, wie sie der Vertreter des öffentlichen Interesses unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) für erforderlich hält, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (mehr).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Da die Aufhebung des Unterlassungsgebots wie oben dargelegt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70).

    Die Revision ist entgegen dem Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind; insbesondere vermag der Senat die behauptete Divergenz zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10) nicht nachzuvollziehen.

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Einer derartigen Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht insbesondere die prozessrechtliche Nachbesserungsgrenze des § 114 Satz 2 VwGO entgegen (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 ).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 22; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 21; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17 jeweils m.w.N.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09 jeweils ) aufgeworfene und noch nicht abschließend entschiedene Frage, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besteht (vgl. dazu zuletzt auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNrn. 21 und 24 ff.), sieht der Senat nach wie vor (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 24) wegen des hier greifenden unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs als nicht entscheidungserheblich an.

    Zutreffend ist zwar, dass für den Fall, dass in einem erheblichen Maß und Umfang unzulässige Werbung durch den Monopolträger im Sportwettenbereich tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird, sich für das zur Entscheidung berufene Gericht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit die Frage der Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Regelungen (des staatlichen Sportwettenmonopols) stellt und dann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 51 und Anm. von Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, D. S. 6).

    Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter -auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten somit nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit (vgl. BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer - RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bei dieser sektorübergreifenden Kohärenzprüfung entsprechend den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Kriterien geprüft, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential -hier: der Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels - oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 45).

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Denn bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit, wie sie die genannte Regelung darstellt, kommen statt einer vollständigen Untersagung zur Sicherstellung derartiger materieller Anforderungen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2/10 RdNr. 55; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 4/10 RdNr. 55; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 53; BayVGH zuletzt vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 75).

    Wird eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern nunmehr auf geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften gestützt, ist der Wesensgehalt des ursprünglichen Verwaltungsakts nicht mehr gewahrt (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 70 unter Verweis auf BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bei dieser sektorübergreifenden Kohärenzprüfung entsprechend den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Kriterien geprüft, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential -hier: der Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels - oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 45).

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Aus dem Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 (BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55; vgl. die Parallelentscheidungen vom selben Tag - BVerwG 8 C 4.10 - ZfWG 2011, 341 und Urteile vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 und BVerwG 8 C 12.10 - je juris Rn. 53) ergibt sich nichts anderes.
  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; Rdnr. 19 BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Der durch die angeführten Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland sowie des Staatslotteriegesetzes normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten, stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C - 374/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 des Staatsvertrags aufgeführten Ziele (insbesondere Suchtbekämpfung und Spielerschutz) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen Media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Auch unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) wird durch die Regelungen des Glücksspiels an gewerblichen Geldspielautomaten und vor allem angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten sowie der in diesem Bereich geduldeten Praxis das der Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, in einer Weise und einem Umfang konterkariert, dass dieses Ziel mithin nicht mehr wirksam verfolgt und das Monopol im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) auch nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Zu prüfen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts daher, ob das Suchtpotenzial des Automatenspiels mindestens gleich groß wie das der Sportwetten ist und ob die zum Spieler- und Jugendschutz getroffenen Maßnahmen ausreichen, wobei die Auswirkungen der Liberalisierung und deren mögliche Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielbereich, mithin auch die Sportwetten, berücksichtigt werden müssen und zu klären ist, inwieweit dadurch die Geeignetheit der Monopolregelung im Bereich der Sportwetten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/11 RdNr. 51; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 4/10 RdNr. 51; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 49; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 12/10 RdNr. 48).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2595

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Der durch die angeführten Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland sowie des Staatslotteriegesetzes normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten, stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 RS C - 374/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 des Staatsvertrags aufgeführten Ziele (insbesondere Suchtbekämpfung und Spielerschutz) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen Media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Auch unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) wird durch die Regelungen des Glücksspiels an gewerblichen Geldspielautomaten und vor allem angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten sowie der in diesem Bereich geduldeten Praxis das der Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, in einer Weise und einem Umfang konterkariert, dass dieses Ziel mithin nicht mehr wirksam verfolgt und das Monopol im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) auch nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Zu prüfen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts daher, ob das Suchtpotenzial des Automatenspiels mindestens gleich groß wie das der Sportwetten ist und ob die zum Spieler- und Jugendschutz getroffenen Maßnahmen ausreichen, wobei die Auswirkungen der Liberalisierung und deren mögliche Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielbereich, mithin auch die Sportwetten, berücksichtigt werden müssen und zu klären ist, inwieweit dadurch die Geeignetheit der Monopolregelung im Bereich der Sportwetten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/11 RdNr. 51; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 4/10 RdNr. 51; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 49; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 12/10 RdNr. 48).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 16 A 770/17

    Fahrerbewertungsportal muss geändert werden

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 -, juris, Rn. 17.

    vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011, a. a. O., Rn. 17.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

  • OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11

    Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels: Zulässigkeit von Online-Sportwetten ohne

  • VGH Bayern, 26.09.2018 - 5 CS 18.1157

    Übermittlung gehashter E-Mail-Adressen an soziales Netzwerk

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 17.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 41.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2011 - 19 K 2004/10

    Sportwetten; Sportwettenmonopol; Erlaubnisvorbehalt; Dienstleistungsfreiheit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2017 - 16 A 1920/09

    Bodensanierung durch den Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung

  • VGH Bayern, 08.03.2022 - 10 B 21.1694

    Augsburger Klimacamp als Versammlung eingestuft

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.716

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Klagefrist; Empfängerfaxgerät ohne

  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 12.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 4 A 250/08

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - 4 A 3101/06

    Vermittlung von Sportwetten an private im EU-Ausland konzessionierte Wettanbieter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2012 - 4 A 3362/07

    Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2258

    Vermittlung von Sportwetten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

  • VG Würzburg, 30.04.2012 - W 5 K 12.240

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 258/15
  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.1004

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 4 A 1965/07

    Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Sportwettbüros in

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 47.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568

    Existenz von vier Spielhallen in ein und demselben Gebäude

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 860/15

    Entgegenhalten des Fehlens einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 16.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2019 - 10 S 2788/17

    Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchung; Gefahrenverdacht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2014 - 13 A 1973/13

    BNetzA kann keine Auskunft über Kundendaten zu dynamischer IP-Adresse verlangen -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2014 - 6 A 11312/13

    Glücksspielrecht; Statthaftigkeit einer Klage gegen Untersagungsverfügung für

  • VGH Bayern, 26.01.2012 - 10 CS 11.1889

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21

    Verpflichtung der Abfallbeseitigung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2017 - 10 S 739/16

    Umwandlung von Grünland in Ackerland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2012 - 4 A 701/12

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung von Sportwetten im Rahmen eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Untersagung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2022 - 15 A 2834/17

    Erschließungswirkung; Hinterliegergrundstück; Gewerbegebietszuschlag; Gebot der

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12

    Fortführung der Rechtsprechung zur sofortigen Vollziehbarkeit von unter Geltung

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 11.466

    Sportwetten; Untersagungsverfügung

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2313

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2011 - 6 S 1695/11

    Überwiegendes Suspensivinteresse bei allein auf das staatliche Sportwettenmonopol

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 48.12

    Änderungsbescheid; Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 12.90

    Glücksspiele, unerlaubte; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Erlaubnispflicht

  • VGH Hessen, 21.11.2023 - 6 A 1658/18

    Zum Inhalt der kollektiven Vermögensverwaltung gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB,

  • OVG Saarland, 06.12.2012 - 3 B 268/12

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; hier: Versagung der Anordnung der

  • OVG Thüringen, 26.03.2012 - 3 KO 843/07

    Inanspruchnahme des Eigentümers von Grundstücken auf einer stillgelegten

  • VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176

    Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 14/15

    Verfassungswidrigkeit der Spielgerätereduzierungspflicht gegenüber

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 35.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2013 - 6 A 10448/13

    Glücksspielrechtliche Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten

  • VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12

    Ausgestaltung, normative; Dienstleistungsfreiheit; Ermessensfehler; Ermessen,

  • VG Köln, 22.12.2023 - 9 K 7567/18
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2015 - 6 S 2234/13

    Erledigte sportwettenrechtliche Untersagungsverfügung;

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13

    Staatshaftungsanspruch bei Untersagung der formell illegalen Tätigkeit der

  • VG Magdeburg, 12.07.2012 - 3 A 137/11

    Sportwetten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2016 - 13 A 3080/15

    Verpflichtung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zum Aufstellen von

  • OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11

    Verantwortlichkeit für stillgelegte Deponie im Beitrittsgebiet

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VGH Bayern, 23.01.2012 - 10 CS 11.923

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2828

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Düsseldorf, 09.09.2011 - 3 K 8285/10

    Untersagung der Sportwettenvermittlung unzulässig

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.532

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie der Befreiung vom sog.

  • VG Arnsberg, 14.12.2011 - 1 K 62/09

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung im Rahmen einer

  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 3 K 607/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Vermittlung und Abwicklung von privaten

  • OVG Sachsen, 01.12.2021 - 6 A 613/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1398

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VGH Bayern, 25.01.2012 - 10 CS 11.2619

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.517

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 14.766

    Beseitigungsanordnung; maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung;

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Schleswig, 28.01.2019 - 12 B 38/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsanordnung

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 CS 12.522

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2285

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20

    Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.518

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VG Cottbus, 11.08.2016 - 5 K 1053/12

    Kindergartenrecht, Heimrecht

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1400

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.1858

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 20.519

    Befristung der glückspielrechtlichen Befreiung vom sog. Verbundverbot und

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.521

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.520

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.529

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.531

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.524

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 27.05.2014 - 10 CS 14.503

    Zur Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV bei

  • VG Saarlouis, 21.02.2012 - 6 K 521/10

    Glücksspielrechtlicher Erlaubnisvorbehalt und Verbot der Vermittlung von

  • VG Düsseldorf, 13.09.2011 - 27 K 2813/09

    Glücksspiel Internetverbot Gefahr Kohärenz Pferdewette Markt Größe Buchmacher

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.528

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 2012/14

    Lotterie; Verbot einer sog. Zweitwette; Internetangebot; Verbotstatbestand -

  • OVG Sachsen, 02.12.2021 - 6 A 617/20

    Glücksspielrecht; Erlaubnis

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.533

    Erfolglose Klage gegen die Befristung einer Spielhallenerlaubnis mit Befreiung

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.523

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befristung einer Befreiung

  • VG Minden, 07.02.2017 - 9 L 1985/16

    Rechtmäßige Stilllegungsverfügung aufgrund der Gefahren für Leben und Gesundheit

  • VGH Hessen, 06.02.2014 - 6 A 876/10

    Sanktionsbeschluss

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.526

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Befristung einer Befreiung vom

  • VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18

    (Bei der Anordnung der Schließung einer Spielhalle ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

  • OVG Sachsen, 26.11.2021 - 6 A 616/20

    Glücksspielrecht; Erlaubnis

  • VGH Hessen, 06.02.2020 - 6 A 2758/16

    Sanktionsbeschluss

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 10 S 1219/15

    Rückwirkende Anordnung der Wiederherstellung von Grünland

  • VGH Bayern, 11.06.2014 - 10 CS 14.505

    Annahmestelle für das Sportwettangebot der Staatlichen Lotterieverwaltung;

  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 21.2109

    Widerruf der Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit

  • VG München, 28.01.2014 - M 16 K 13.4457

    Untersagungsverfügung; öffentliches Glücksspiel (verneint); Entgelt für Erwerb

  • OVG Saarland, 19.11.2012 - 3 B 273/12

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten - hier: Anordnung der aufschiebenden

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 CS 11.1290

    Fortgeltung des Internetverbots; Verhältnismäßigkeit einer Untersagungsanordnung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.11.2013 - 3 M 244/13

    Vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bei ausreichenden

  • VG Düsseldorf, 13.09.2011 - 27 K 1005/09

    Glücksspiel Internetverbot Gefahr Kohärenz Pferdewette Markt Größe Buchmacher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 4 A 302/09

    Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Sportwettbüros bzgl.

  • VG München, 30.01.2014 - M 17 K 11.5502

    Untersagung von Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel

  • VG Saarlouis, 28.09.2011 - 6 K 1081/10

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bei unterstellter

  • VG Düsseldorf, 22.09.2011 - 27 K 4285/09

    Glücksspiel Internetverbot Gefahr Kohärenz Pferdewette Markt Größe Buchmacher

  • VG Düsseldorf, 13.09.2011 - 27 K 128/10

    Anordnung zur Untersagung zum Durchführen von öffentlichen Glücksspielen im

  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.211

    Zur Gültigkeit einer Sperrzeitverordnung für Spielhallen nach Art. 11 Abs. 2 Satz

  • OVG Saarland, 19.11.2012 - 3 B 274/12

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2406

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4

    Sportwettenvermittlung in einem Gebäudekomplex mit Spielhalle

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 11.855

    Internetvermittlungsverbot, Glücksspiele, Lotterien, Klageänderung,

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2158

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VG Köln, 23.09.2011 - 7 L 1175/11

    Vorläufiger Rechtsschutz i.R.e. Verfahrens um die Untersagung eines

  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.226

    Normenkontrollantrag; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1418

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Düsseldorf, 03.02.2015 - 22 K 5865/13

    Klage eines Salafisten gegen Ausreiseverbot abgewiesen

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1401

    Untersagungsverfügung der Sportwettenvermittlung; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • VGH Bayern, 11.06.2014 - 10 CS 14.506

    Annahmestelle für das Sportwettangebot der Staatlichen Lotterieverwaltung;

  • VG Düsseldorf, 22.07.2019 - 11 K 743/18

    Frauenparkplatz; Großgarage; Störerauswahl; Eigentümergemeinschaft;

  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.249

    Normenkontrollantrag; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

  • VG München, 08.12.2015 - M 16 K 15.2000

    Untersagung von Sportwetten

  • VG München, 25.11.2014 - M 16 K 14.3740

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten;

  • VG München, 31.07.2014 - M 16 K 13.5199

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten;

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5185

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten;

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 12.998

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc wegen

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.4958

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.4959

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen Dauerverwaltungsakt mit Wirkung ex

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5184

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc wegen

  • VG München, 14.01.2014 - M 16 K 10.4449

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten

  • VG Augsburg, 10.05.2012 - Au 5 K 11.705

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung durch Rücknahme; Staatsmonopol;

  • VG Ansbach, 04.11.2011 - AN 4 S 11.02056

    Antrag auf Änderung eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO; § 5 Abs. 3 GlüStV

  • VG Regensburg, 10.12.2013 - RN 5 K 13.1457

    Untersagung der Sportwettenvermittlung; Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts

  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.217
  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5891

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5755

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung

  • VG Augsburg, 10.05.2012 - Au 5 K 11.291

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Staatsmonopol;

  • VG Würzburg, 23.12.2011 - W 5 S 11.1008

    Glücksspiele und Sportwetten; Untersagung; Vermittlung; Internetverbot

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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4786
BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10 (https://dejure.org/2011,4786)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.2011 - 8 C 12.10 (https://dejure.org/2011,4786)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 2011 - 8 C 12.10 (https://dejure.org/2011,4786)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. ... 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; RStV §§ 8a, 58 Abs. 4; GlüStV §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3, § 10 Abs. 1, 2 und 5, §§ 11, 21 Abs. 1 und 2; AGGlüStV BW §§ 1, 2 und 7
    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; Diskriminierungsverbot; E-Commerce-Richtlinie; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Einschätzungsprärogative; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3
    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bund und Länder; Bundesstaat; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; Diskriminierungsverbot; E-Commerce-Richtlinie; Einnahmen; Einschätzungsprärogative; Einschätzungsspielraum; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 3 Abs 1 GG
    Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer stimulierenden Bezugnahme auf herausragende Sportereignisse i.R.d. Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; Rechtfertigung einer Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit durch die Errichtung eines ...

  • rewis.io

    Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • ra.de
  • rewis.io

    Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer stimulierenden Bezugnahme auf herausragende Sportereignisse i.R.d. Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; Rechtfertigung einer Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit durch die Errichtung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfWG 2013, 150
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10
    Es verlangt, dass die rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial der Monopolregelung nicht mit der Folge entgegenwirken darf, dass das Monopol zur Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele nicht mehr beitragen kann (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 -).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols von der Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 GG gedeckt ist und dass die Monopolregelung nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungsrechtlich legitimen Zwecken dient sowie geeignet und erforderlich ist, diese zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - NVwZ 2011, 554 Rn. 23 ff.).

    aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die glücksspielstaatsvertragliche Regelung der inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten dem Verhältnismäßigkeitsgebot (in engerem Sinne) gerecht wird (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 32 f., 35).

    Seine Annahme, die verfassungsrechtlich geforderte Abkehr vom Vertrieb der Wettangebote als allerorts verfügbare normale Gegenstände des täglichen Bedarfs lasse sich auch dadurch erreichen, dass die Zahl der Vertriebsstellen begrenzt und gleichzeitig Maßnahmen zur qualitativen Beschränkung der Vermarktung getroffen würden, schließt eine konsequente Ausrichtung auf die Suchtvorbeugung und -bekämpfung nicht aus (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 39).

    Nach seinen Feststellungen kann in den Annahmestellen des Verbundbetriebs eine soziale Kontrolle sichergestellt und eine Wettabgabe in der Anonymität verhindert werden; zudem ist der Verbundbetrieb geeignet, den Zugang zu Informationen und Maßnahmen der Suchtprävention zu erleichtern (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40).

    Die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung verlangt keine Optimierung (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 42).

    Richtig ist, dass eine allgemeine Imagewerbung und die Verwendung einer Dachmarke nicht zwangsläufig unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 52).

    Die zulässige Kanalisierung der Wettleidenschaft rechtfertigt nur, bereits zum Wetten Entschlossene zum Monopolangebot hin zu lenken, nicht jedoch, noch Unentschlossene zur Teilnahme an Wetten anzureizen oder zu ermuntern (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48).

    Dagegen darf der Hinweis nicht mit einem solchen Bezug verknüpft und das Wetten selbst nicht zum sozialadäquaten oder gar wünschenswerten, positiv zu beurteilenden, sozial verantwortlichen Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51).

    Glücksspiele im Rundfunk und anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54).

    Der Anwendung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten stehen auch keine anderweitigen unionsrechtlichen Bestimmungen entgegen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 59).

    Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit im Bereich der Sportwetten mit den in § 1 GlüStV genannten Zielen, insbesondere mit dem Ziel der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes unionsrechtlich legitimen Zwecken dienen (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 66 ff.).

    Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund unionsrechtlich zu Recht keinen Anlass gesehen, die Gefahrenprognose des Gesetzgebers in Frage zu stellen (vgl. bereits Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 73 ff.).

    Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80).

    Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 106 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 68 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10
    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht darauf abgestellt, dass es insoweit allein auf eine konsequente und konsistente Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols ankommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2009 a.a.O. Rn. 17 unter Verweis auf das Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276).

    Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass sich die Werbung für das staatliche Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Wetten zu beschränken hat und nicht zum Wetten auffordern, anreizen und ermuntern darf (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10
    Namentlich gilt auch für diese Wetten gemäß § 2 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) ein § 4 Abs. 4 GlüStV entsprechendes Internetverbot (siehe Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -).

    Eine Politik der Expansion und ein strukturelles Defizit im Vollzug lassen sich hieraus nicht entnehmen, zumal die Länder auch gegenüber diesen sog. Alt-Rechten bestrebt sind, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages durchzusetzen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10
    Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 f.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht darauf abgestellt, dass es insoweit allein auf eine konsequente und konsistente Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols ankommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2009 a.a.O. Rn. 17 unter Verweis auf das Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 25.93

    Zone 30

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10
    Für die Vergangenheit hätte der Kläger nur die Feststellung begehren können, die Behörden seien bis zur Rechtsänderung zum Erlass des Verwaltungsaktes nicht berechtigt gewesen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 1997, § 113 Rn. 34, 83).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet (Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - a.a.O.).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10
    Die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen ist allein im Hinblick auf das national angestrebte Schutzniveau und die verfolgten Ziele zu beurteilen (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409 Rn. 79 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 46 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10
    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit von Teilen des Spielbankengesetzes von 1995, das ein staatliches Spielbankenmonopol vorsah (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197), war das Land Baden-Württemberg gezwungen, die berechtigten Belange der vorhandenen zwei privaten Spielbankenbetreiber zu berücksichtigen, die seit Jahrzehnten beanstandungsfrei ihre Unternehmen betrieben hatten.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10
    Eine Monopolregelung, die auf diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 88 ff. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 55, 64 ff.).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10
    Zwar ist der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot ist kein Uniformitätsgebot (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 95 f. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 62 f.; vgl. auch Urteile vom 10. März 2009 - Rs. C-169/07, Hartlauer - Slg. 2009, I-1721 Rn. 60).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10
    Auch eine Anerkennung der von den österreichischen und britischen Behörden den dort jeweils ansässigen Wettanbietern erteilten Konzessionen zugunsten des Klägers ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot unionsrechtlich nicht geboten (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 f. und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - NVwZ 2010, 1422 Rn. 44).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

  • BVerfG, 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Abweisung einer

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbegehren - Berücksichtigung von

    Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, beantwortet in erster Linie das materielle Recht (so auch BVerwG Urteil vom 11.7.2011 - 8 C 12/10 - Juris RdNr 15; BVerwGE 130, 20 RdNr 13; BVerwG Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218; BGHZ 190, 187 RdNr 10) .
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Aus dem Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 (BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55; vgl. die Parallelentscheidungen vom selben Tag - BVerwG 8 C 4.10 - ZfWG 2011, 341 und Urteile vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 und BVerwG 8 C 12.10 - je juris Rn. 53) ergibt sich nichts anderes.
  • VG Karlsruhe, 15.10.2020 - 3 K 2148/19

    Lebensmittelrechtliche Untersagung des Vertriebs von sogenannten Sägemehlkeksen

    Grundsätzlich ist für die Anfechtungsklage zwar die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich - hier die Zustellung des nachträglich einbezogenen Widerspruchsbescheids am 12.07.2019 -, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes; bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen ist, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG, Urteil vom 11.07.2011 - 8 C 12.10 -, juris).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257   

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VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 10 BV 10.2257 (https://dejure.org/2012,14816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung des angegriffenen Bescheids; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Erlaubnisvorbehalt; Ermessensausübung; Dienstleistungsfreiheit; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfWG 2013, 150
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (47)

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257
    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros, wie sie hier vorliegt, mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens verbunden gewesen ist (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 53; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 35; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 14. Oktober 2008 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. etwa BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29).

    Denn sie konnte die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; BayVGH vom 27.1.2012 Az. 10 CS 11.2158 RdNr. 22; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn.

    Denn diese Regelungen genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Er hat in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt, dass die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    77 und 79; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257
    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. etwa BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29).

    Denn sie konnte die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; BayVGH vom 27.1.2012 Az. 10 CS 11.2158 RdNr. 22; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn.

    25 ff.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Er hat in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt, dass die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    77 und 79; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257
    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für die Klägerin keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14).

    Ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros, wie sie hier vorliegt, mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens verbunden gewesen ist (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 53; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 35; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 14. Oktober 2008 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    33 ff.; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 34; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Der Erlaubnisvorbehalt genügt außerdem den unionsrechtlichen Anforderungen an eine derartige nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) grundsätzlich zulässige Regelung (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 82 ff., insbesondere 87 f.), weil das im Glücksspielstaatsvertrag normierte System der vorherigen Erlaubnis auf objektiven, nicht diskriminierenden und im voraus bekannten Erlaubniskriterien beruht (§ 4 GlüStV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 AGGlüStV) und eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende effektive verwaltungsgerichtliche Kontrolle gewährleistet (vgl. BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 36; BayVGH vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 28; BayVGH vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 32; in diesem Sinne auch VGH BW vom 20.1.2011 Az. 1685/10 RdNr. 9; SächsOVG vom 4.1.2011 Az. 3 B 507/09 RdNr. 5 sowie NdsOVG vom 11.11.2010 11 MC 429/10 RdNr. 25).

    Denn dieser Eingriff ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, geeignet und erforderlich, das Ziel der Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht (vgl. § 1 GlüStV) zu erreichen, und insoweit auch verhältnismäßig (vgl. BVerfG vom 14.10.2008 Az. 1 BvR 928/08 RdNrn. 11 ff.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNrn. 28 ff.; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 37; BayVGH vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 29).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257
    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für die Klägerin keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14).

    Ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros, wie sie hier vorliegt, mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens verbunden gewesen ist (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 53; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 35; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 14. Oktober 2008 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    33 ff.; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 34; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn.

    Er hat in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt, dass die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass das für alle Glücksspielbereiche und insbesondere auch für die im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Glücksspiele geltende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, durch die Angebotsausweitung in dem besonders suchtgefährdeten Bereich der gewerblichen Automatenspiele, die nicht durch ausreichende, der Suchtgefahr entgegenwirkende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz begleitet worden ist, konterkariert wird (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Auch der die Werbepraxis der Monopolträger betreffende Beweisantrag des Beklagtenvertreters war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 65; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 64).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257
    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für die Klägerin keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 14. Oktober 2008 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    35 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn.

    Er hat in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt, dass die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass das für alle Glücksspielbereiche und insbesondere auch für die im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Glücksspiele geltende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, durch die Angebotsausweitung in dem besonders suchtgefährdeten Bereich der gewerblichen Automatenspiele, die nicht durch ausreichende, der Suchtgefahr entgegenwirkende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz begleitet worden ist, konterkariert wird (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Auch der die Werbepraxis der Monopolträger betreffende Beweisantrag des Beklagtenvertreters war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 65; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 64).

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257
    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für die Klägerin keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14).

    Zu prüfen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts daher, ob das Suchtpotenzial des Automatenspiels mindestens gleich groß wie das der Sportwetten ist und ob die zum Spieler- und Jugendschutz getroffenen Maßnahmen ausreichen, wobei die Auswirkungen der Liberalisierung und deren mögliche Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielbereich, mithin auch die Sportwetten, berücksichtigt werden müssen und zu klären ist, inwieweit dadurch die Geeignetheit der Monopolregelung im Bereich der Sportwetten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.11 RdNr. 51; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 4.10 RdNr. 51; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 12.10 RdNr. 48).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bei dieser sektorübergreifenden Kohärenzprüfung entsprechend den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Kriterien geprüft, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential - hier: der Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels - oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 45).

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn 78 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Denn bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit, wie sie die genannten Regelungen darstellen, kommen statt einer vollständigen Untersagung zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 4.10 RdNr. 55; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257
    Mit Schriftsatz vom 10. September 2010 nahm die Klägerin das Verfahren nach der Verkündung der Urteile des Gerichtshofs vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-409/06, C-316/07 und C-46/08 wieder auf.

    Der Erlaubnisvorbehalt genügt außerdem den unionsrechtlichen Anforderungen an eine derartige nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) grundsätzlich zulässige Regelung (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 82 ff., insbesondere 87 f.), weil das im Glücksspielstaatsvertrag normierte System der vorherigen Erlaubnis auf objektiven, nicht diskriminierenden und im voraus bekannten Erlaubniskriterien beruht (§ 4 GlüStV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 AGGlüStV) und eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende effektive verwaltungsgerichtliche Kontrolle gewährleistet (vgl. BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 36; BayVGH vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 28; BayVGH vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 32; in diesem Sinne auch VGH BW vom 20.1.2011 Az. 1685/10 RdNr. 9; SächsOVG vom 4.1.2011 Az. 3 B 507/09 RdNr. 5 sowie NdsOVG vom 11.11.2010 11 MC 429/10 RdNr. 25).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn 78 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    77 und 79; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257
    Mit Schriftsatz vom 10. September 2010 nahm die Klägerin das Verfahren nach der Verkündung der Urteile des Gerichtshofs vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-409/06, C-316/07 und C-46/08 wieder auf.

    30 ff.; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn.

    Art. 56 AEUV ist dabei auch auf die Vermittlung von Sportwettangeboten durch die Klägerin anwendbar, weil die Tätigkeit des Vermittlers bezogen auf die Erbringung der Wettdienstleistung keine selbständige Bedeutung hat, sondern eine konkrete Einzelheit der Veranstaltung und des Ablaufs des Spiels darstellt (vgl. BayVGH vom 18.4.2012 Az. 10 BV 10.2506 und 10 BV 10.2273 noch nicht veröffentlicht unter Verweis auf EuGH vom 8.9.2011 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 56; EuGH vom 6.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli - RdNr. 58; EuGH vom 24.3.1994 Rs. C-275/92 - Schindler - RdNr. 22).

    58 f.; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn.

    Zwar kann sich die Unvereinbarkeit des in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV verankerten staatlichen Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV auch daraus ergeben, dass das die in der Monopolregelung liegende Beschränkung rechtfertigende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird, weil die Werbung der Monopolträger sich entgegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlüStV nicht auf die bloße Information und Aufklärung über die Möglichkeit des Glücksspiels beschränkt, sondern zur Teilnahme am Glücksspiel auffordert, anreizt oder ermuntert und ihr ein positives Image verleiht, indem sie auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist, oder weil sie die Anziehungskraft des Glücksspiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 78 unter Hinweis auf EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 103).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257
    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn 78 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Bereich der Sportwetten wird im Übrigen auch nicht erst dann in Frage gestellt, wenn das Monopol zur Begrenzung der Wetttätigkeiten im Bereich der Sportwetten nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Somit fehlt es an einem wirksamen Verwaltungsakt, auf den sich die Ergänzung der Ermessenserwägungen beziehen könnte (OVG NRW vom 29.9.2011 a.a.O. RdNr. 197).

    Ein solches Vorgehen unterfällt dem Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV, das nur den Gefahren begegnen soll, die mit dem unmittelbaren Vertrieb von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, aber nicht (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 192).

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257
    30 ff.; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn.

    34 ff.; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Der Erlaubnisvorbehalt genügt außerdem den unionsrechtlichen Anforderungen an eine derartige nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) grundsätzlich zulässige Regelung (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 82 ff., insbesondere 87 f.), weil das im Glücksspielstaatsvertrag normierte System der vorherigen Erlaubnis auf objektiven, nicht diskriminierenden und im voraus bekannten Erlaubniskriterien beruht (§ 4 GlüStV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 AGGlüStV) und eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende effektive verwaltungsgerichtliche Kontrolle gewährleistet (vgl. BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 36; BayVGH vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 28; BayVGH vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 32; in diesem Sinne auch VGH BW vom 20.1.2011 Az. 1685/10 RdNr. 9; SächsOVG vom 4.1.2011 Az. 3 B 507/09 RdNr. 5 sowie NdsOVG vom 11.11.2010 11 MC 429/10 RdNr. 25).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

  • VGH Bayern, 23.01.2012 - 10 CS 11.923

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2158

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • EuGH, 30.05.2008 - C-315/07

    A-Punkt Schmuckhandel - Streichung

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • BVerfG, 08.11.2010 - 1 BvR 722/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 3 GG) sowie der

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Das

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2010 - 11 MC 429/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unionsrecht i.R.v.

  • OVG Sachsen, 04.01.2011 - 3 B 507/09

    Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts aus § 4 Abs. 1 S. 1

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

  • BVerwG, 10.10.2011 - 8 C 2.11
  • VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923

    Staatliches Sportwettenmonopol - Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts

  • VGH Bayern, 23.03.2011 - 10 AS 10.2448

    Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Dienstleistungs- und

  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 AS 10.2500

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; rechtskräftig abgelehnter

  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 10 CS 11.1212

    Untersagung einer Hausverlosung; Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2406

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2012 - 1 S 161.11

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R

    Außenprüfung nach § 304 SGB III - Rechtmäßigkeit - Rehabilitationsinteresse -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2019 - 3 L 79/16

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    "nur Gefahren begegnet werden [sollen], die mit dem unmittelbaren Vertrieb von Glücksspielen über das Internet verbunden sind; dagegen unterfallen dem Tatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV nach Sinn und Zweck der Norm nicht die Entgegennahme der zu vermittelnden Wetten in der Betriebsstätte des Wettvermittlers durch dessen Personal und die Übermittlung dieser Wetten an den Veranstalter unter Nutzung des Internet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, juris Rn. 192; BayVGH, Urteile vom 15. Mai 2012 - 10 BV 10.2257 -, juris Rn. 52, und vom 26. Juni 2012 - 10 BV 11.1936 -, juris Rn. 55; VGH BW, Beschluss vom 19. November 2012 - 6 S 342/12 -, juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

    Damit unterfällt eine solche Wettvermittlung nicht dem Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV, das nur den Gefahren begegnen soll, die mit dem unmittelbaren Vertrieb von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, nicht aber das Vermitteln von Wetten in einer Betriebstätte betrifft (vgl. BayVGH vom 15.05.2012 Az. 10 BV 10.2257 RdNr. 52).
  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin besteht jedenfalls auch mit Blick auf den durch das Unterlassungsgebot des Beklagten bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG; vgl. Urteil vom 15.5.2012 Az. 10 BV 10.2257 RdNrn. 28 und 29).
  • VG Minden, 18.11.2022 - 7 K 1188/21
    So im Ergebnis: BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C 12/97 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - 10 BV 10.2257 -, juris Rn. 28; einschränkende Auslegung bei Fortsetzungsfeststellungsklagen im Rahmen des Normenkontrollverfahrens OVG Saarland, Urteile jeweils vom 31. März 2022 - 2 C 182/20 -, juris Rn. 27 ff., und - 2 C 317/20 -, juris Rn. 29 ff.
  • VG Minden, 15.08.2023 - 7 K 2150/20
    So im Ergebnis: BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C 12/97 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - 10 BV 10.2257 -, juris Rn. 28; einschränkende Auslegung bei Fortsetzungsfeststellungsklagen im Rahmen des Normenkontrollverfahrens OVG Saarland, Urteile jeweils vom 31. März 2022 - 2 C 182/20 -, juris Rn. 27 ff., und - 2 C 317/20 -, juris Rn. 29 ff.
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2232
OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11 (https://dejure.org/2012,2232)
OVG Saarland, Entscheidung vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 (https://dejure.org/2012,2232)
OVG Saarland, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - 2 B 422/11 (https://dejure.org/2012,2232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des Ausschlusses des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen für Widersprüche und gegebenenfalls Anfechtungsklagen von Gemeinden

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Fallbezogene Gesamtbewertung aus der Sicht der potenziellen Kundschaft und sonstiger Dritter, ob die jeweils konkrete Mehrheit von Spielhallen vom Kunden als einheitliche Vergnügungsstätte empfunden wird, aus dessen Sicht als durch ein gemeinsames Konzept und durch ...

  • rechtsportal.de

    Geltung des Ausschlusses des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen für Widersprüche und gegebenenfalls Anfechtungsklagen von Gemeinden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ilex-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einvernehmen der Gemeinden zu Baugenehmigungen kann nur unter engen Voraussetzungen durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfWG 2013, 150
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Saarland, 13.07.2011 - 2 B 231/11

    Aussetzungsantrag der Standortgemeinde gegen eine unter Ersetzung ihres

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11
    "Dritter" im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 - 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, und vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, SKZ 2011, 262, dazu allgemein Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist indes auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorgabe für Rechtsbehelfe von "Nachbargemeinden" in Nr. 9.7.2 für solche der Standortgemeinde nicht einschlägig.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -) Bei der demnach mangels Vorgabe in den Beispielen des Streitwertkatalogs zu schätzenden Bedeutung der Sache für die Antragstellerin erscheint indes der vom Verwaltungsgericht hauptsachebezogen angenommene Wert von 30.000,- EUR durchaus angemessen.

  • OVG Saarland, 02.09.2010 - 2 B 215/10

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11
    "Dritter" im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 - 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, und vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, SKZ 2011, 262, dazu allgemein Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

    Die Vorgaben für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Bauvorhabens ergeben sich aller Voraussicht nach aus dem § 34 BauGB, da sich der das Baugrundstück erfassende Bebauungsplan "Hauptstraße/ I Straße" auf eine Festsetzung über den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente des Einzelhandels (§ 9 Abs. 2a BauGB) beschränkt und im Übrigen sogar ausdrücklich auf den § 34 BauGB verweist.(vgl. allgemein OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, wonach Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keinen Raum für eine inzidente Gültigkeitskontrolle hinsichtlich untergesetzlicher Rechtsnormen bieten, mit weiteren Nachweisen) Daher muss auch nicht weiter hinterfragt werden, ob der konkreten Formulierung der Verfahrensvermerke auf der Planurkunde die gebotene zeitliche Staffelung zwischen Ausfertigung und Bekanntmachung dieses Plans entnommen werden kann,(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, SKZ 2008, 34 = BRS 71 Nr. 37) zumal gerade mit Blick auf den genannten Verweis auf § 34 BauGB weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der damit geänderte Bebauungsplan "In der I " für den Fall der Ungültigkeit hätte weiter gelten sollen und dass dieser insoweit verfahrensrechtlich mit Blick auf den § 63 LBO 2004 eine andere Einordnung des Vorhabens gerechtfertigt hätte, noch dafür, dass der insoweit teilweise aufgehobene Bebauungsplan in materieller Hinsicht Festsetzungen enthielt, aus denen sich eine weitergehende Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen hätte ergeben können.

  • VG Saarlouis, 04.11.2011 - 5 L 624/11

    Eilrechtsschutzantrag einer Gemeinde gegen die Baugenehmigung für zwei

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11
    Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2011 - 5 L 624/11 - wird zurückgewiesen.

    Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen(vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Statthaftigkeit bei Rechtsmitteln von Beigeladenen zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 - 2 A 29/10 -, SKZ 2011, 17 ff., 19) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.11.2011 - 5 L 624/11 - ist unbegründet.

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11
    Letzteres ist aber insbesondere dann der Fall, wenn eine Verwirklichung weiterer solcher Vergnügungsstätten auf dem Baugrundstück oder in seiner Umgebung möglich ist und nach der Zulassung einer (ersten) Spielhalle daher am Maßstab des § 34 BauGB nicht mehr verhindert werden könnte.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61 = ZfBR 1995, 100 = BauR 1995, 361) Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, insbesondere wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, indem sie einen sog. "trading-down-Effekt" auslösen.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42, wonach die Verhinderung der Möglichkeit, dass Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten einen so genannten "trading-down-Effekt" bewirken können, auch einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen kann, der den Ausschluss dieser baulichen Nutzung aus einem Kerngebiet rechtfertigt) Durchgreifende Anhaltspunkte, dass das hier ausnahmsweise nicht der Fall ist, lassen sich dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen.
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11
    Zwar reicht hierfür allein die Belegenheit beider Spielhallen in dem zuvor einheitlich als "Motorradwerkstatt" genutzten Gebäude nicht aus.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 20.8.1992 - 4 C 57.89 -, BRS 54 Nr. 50) Entsprechend den in der Rechtsprechung des Senats für die Fälle der Agglomeration mehrerer "selbständiger", jeweils für sich genommen die Schwelle zur Großflächigkeit nicht überschreitender Einzelhandelsbetriebe liegt fallbezogen eine Gesamtbewertung aus der Sicht der potenziellen Kundschaft und sonstiger Dritter nahe.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 - 2 A 267/08 -, BRS 74 Nr. 81) Danach ist in diesen Fällen auf die Wahrnehmung der "Spielhallen" durch die Kunden abzustellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2006 - 8 S 1891/05

    Unzulässigkeit einer kerngebietstypischen Spielhalle im Mischgebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11
    Die inzwischen gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung knüpft dabei in Anlehnung an die Spielverordnung des Bundes(vgl. die Spielverordnung (SpielV), nach deren Neufassung vom 27.1.2006 (BGBl. I 2006, 280) pro 12 qm "Grundfläche" 1 Geld- oder Warenspielgerät, pro Einrichtung maximal 12 Geräte aufgestellt werden dürfen (§ 3 Abs. 2 SpielV)) an die jeweilige Nutzfläche an und legt der Abgrenzung einen "Schwellenwert" von 100 qm zugrunde, bei dessen Erreichen eine Spielhalle als kerngebietstypisch im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 anzusehen und daher in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1990 nicht mehr zulässig ist.(vgl. beispielsweise VGH Mannheim, Urteil vom 2.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BRS 70 Nr. 72, mit weiteren Nachweisen) Das ist augenscheinlich auch der Hintergrund für die innere "Aufteilung" des in dem Bauantrag der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens.
  • OVG Saarland, 25.03.2011 - 2 B 100/11

    Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11
    "Dritter" im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 - 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, und vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, SKZ 2011, 262, dazu allgemein Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.
  • KG, 23.09.2003 - 1 W 34/03

    Eintragung in Personenstandsbuch: Schreibweise eines fremdsprachigen Buchstabens,

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11
    Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das gilt auch für die Rechtsbehelfe von Gemeinden gegen Baugenehmigungen.
  • OVG Saarland, 19.02.2009 - 2 A 254/08

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Gewerbegebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11
    Dass es bei der an den faktischen Gegebenheiten zu orientierenden Bewertung von Bauvorhaben nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht auf die frühere Fassung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 und auf den darin noch enthaltenen Grenzwert für die Regelvermutung negativer städtebaulicher Fernwirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977/1990), sondern auf den heute anerkannten Grenzwert für die "Großflächigkeit" (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977/1990) von 800 qm Verkaufsfläche ankommt, ist nicht ernstlich zweifelhaft.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2009 - 2 A 254/08 -, BRS 74 Nr. 80 mit weiteren Nachweisen) Dieser wird bei dem REWE-Markt unstreitig deutlich überschritten.
  • OVG Saarland, 04.04.2011 - 2 B 20/11

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß BauGB §

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11
    Soweit die Beigeladene die Nichtvornahme einer Ortsbesichtigung im erstinstanzlichen Verfahren beanstandet, bleibt zu ergänzen, dass auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" des Verfahrens in der Hauptsache, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, gebietet.(ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.4.2011 - 2 B 20/11 -, BauR 2011, 1373, vom 26.11.2010 - 2 B 275/10 -, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, vom 12.10.2009 - 2 B 440/09 - SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 - 2 B 376/08 -, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 - 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt)) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen lässt das von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegte Luftbild keine abschließende Beurteilung des Gebietscharakters in der einen oder anderen Richtung zu.
  • OVG Saarland, 11.11.2010 - 2 A 29/10

    Gemeindenachbarklage gegen Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum

  • OVG Saarland, 12.10.2009 - 2 B 440/09

    Nachbarschutz gegen Multifunktionsfeld.

  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 N 7/06

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse -

  • OVG Saarland, 10.02.2009 - 2 A 267/08

    Baugenehmigung: Errichtung von Einzelhandelsgeschäften; Begriff des

  • OVG Saarland, 15.01.2009 - 2 B 376/08

    Nachbarschutz gegen Leergutlager; Streitwert

  • BVerwG, 21.12.1992 - 4 B 182.92
  • OVG Saarland, 26.11.2010 - 2 B 275/10

    Nachbarschutz gegen Verbrauchermarkt

  • BVerwG, 14.10.1993 - 4 B 176.93

    Änderung der Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage - Gebietsteil mit

  • OVG Saarland, 06.09.2004 - 1 W 26/04
  • OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch Vorbescheid

    Dieses Einvernehmen hat die Antragstellerin mit Eingang beim Antragsgegner am 8.5.2017 am letzten Tag der Frist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) und damit rechtzeitig versagt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, BRS 79 Nr. 162).

    Der Vorbescheid des Antragsgegners vom 21.12.2017 beinhaltet keine "bauaufsichtliche Zulassung" des Bauvorhabens des Beigeladenen im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB.(vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden, OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.6.2018 - 2 B 104/18 -, vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, BRS 79 Nr. 162, vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, SKZ 2011, 168; entsprechend für die mit Konzentrationswirkung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 288/14 -, BRS 82 Nr. 165) Für diese Interpretation der Vorschrift spricht der primär prozess- und verfahrensrechtliche Regelungszusammenhang (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

  • OVG Saarland, 18.06.2018 - 2 B 104/18

    Beteiligungsrechte der Gemeinde; Genehmigung einer Spielhalle

    "Dritter" im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 - 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, und vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, SKZ 2011, 262, dazu allgemein Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, juris).

    Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, ständ. Rechtsprechung) Das gilt auch für die Rechtsbehelfe von Gemeinden gegen Baugenehmigungen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, juris).

    Im vorliegenden Fall spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass - jedenfalls, für den zweiten, hier maßgeblichen Bauantrag - das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht bestand und deshalb keine Rechte der Antragstellerin verletzt sein können, weil das betreffende Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans, der hier ein Industriegebiet festsetzt, (noch) entspricht, da in der Rechtsprechung für die Annahme einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte zugrunde gelegte Schwellenwert von 100 qm zwar erreicht, aber nicht überschritten wird.(Vgl. aber OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, wo das Erreichen des Schwellenwerts als ausreichend für die Annahme einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte angesehen wird.) Allerdings kommt diesem Schwellenwert von 100 qm nur die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts vor und stellt keine starre Grenze dar.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 5 S 29/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine

    Diesen Ansatz grundsätzlich in Frage zu stellen, besteht auch vor dem Hintergrund der am 27.01.2006 erfolgten Novellierung dieser Verordnung kein Anlass (ebenso OVG NW, Beschl. v. 15.06.2012 - 2 A 2992/11 -, BauR 2013, 59; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 25.04.2012 - 8 A 10046/12 - OVG Saarl., Beschl. v. 07.02.2012 - 2 B 422/11 - BayVGH, Beschl. v. 19.01.2012 - 15 ZB 09.3142 - u. v. 28.06.2012 - 9 B 10.2279 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; Urt. v. 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373).
  • VG Saarlouis, 18.11.2020 - 5 K 1945/19

    Unzulässigkeit eines Wettbüros bei einer durch einen altrechtlichen

    [vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 -, juris, Rz. 29, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 14.10.1993 - 4 B 176.93 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 13].

    [vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 -, juris, Rz. 29, unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BRS 70 Nr. 72, m.w.N.] Allerdings kommt diesem Schwellenwert von 100 m² nur die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zu und stellt er keine starre Grenze dar; maßgeblich sind die örtliche Situation, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls und die sich daraus ergebenden bauplanungsrechtlichen Auswirkungen.

  • VG Saarlouis, 31.07.2018 - 5 L 2652/16

    Anfechtung einer Baugenehmigung; Erteilung eines Bauscheins unter einer

    OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N., vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -, vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 -, juris und vom 18.06.2018, a.a.O.

    OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.03.2011, a.a.O., vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 -, juris und vom 18.06.2018, a.a.O.

  • OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13

    Abstandsflächenberechnung bei "gestaffelten" Wänden - Mehrfamilienhaus

    Die Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde) Die abgesehen von den Fällen offensichtlicher Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung hierbei zumindest zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit einer den Antragstellern subjektive Abwehrrechte gegen das genehmigte Vorhaben vermittelnden Verletzung in eigenen Rechten hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf die Baugenehmigung, der in Anwendung der §§ 65, 73 LBO 2004 eine umfassende öffentlich-rechtliche Überprüfung des Vorhabens zugrunde liegt, im Ergebnis zu Recht angenommen.
  • OVG Saarland, 25.07.2014 - 2 B 288/14

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen; Ersetzung

    Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 - 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, SKZ 2011, 262, und vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, SKZ 2012, 65 ff.) Diese Regeln über die Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens und die in diesen Fällen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gelten entsprechend, wenn - wie hier - über die Zulässigkeit des Vorhabens unter Einschluss der bauplanungsrechtlichen Anforderungen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden wird (§§ 72 Abs. 5 LBO 2004, 13, 19 BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV, Nr. 1.6.2 im Anhang 1).
  • OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 30/13

    Abstandsflächenberechnung bei "gestaffelten" Wänden (Mehrfamilienhaus)

    Die Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt insoweit nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde) Die abgesehen von den Fällen offensichtlicher Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung hierbei zumindest zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit einer der Antragstellerin subjektive Abwehrrechte gegen das genehmigte Vorhaben vermittelnden eigenen Rechtsverletzung hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf die Baugenehmigung, der in Anwendung der §§ 65, 73 LBO 2004 eine umfassende öffentlich-rechtliche Überprüfung des Vorhabens zugrunde liegt, im Ergebnis zu Recht angenommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - 2 A 2809/11

    Bauplanungsrechtlich relevante Änderung bzw. Nutzungsänderung der vorhandenen

    Im Ansatz vergleichbar: OVG Saarland, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 2 B 422/11 -, juris Rn. 29; VG München, Urteil vom 26. März 2009 - M 11 K 08.3152 -, juris Rn. 48, 56.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2012 - 2 A 2992/11

    Eisntweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einem Streit über die Zulässigkeit

    Dasselbe gilt für den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 7. Februar 2012 - 2 B 422/11 -, juris Rn. 29. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 15 ZB 09.3142 -, juris Rn. 10, hat die Frage der fortdauernden Bewandtnis des 100m²-Schwellenwerts offen gelassen und die Kerngebietstypik der Spielhalle in dem von ihm entschiedenen Sachverhalt anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls bejaht.
  • OVG Saarland, 15.05.2013 - 2 B 51/13

    Nachbaranfechtung einer Wohnhauserweiterung ("Doppelhaus")

  • VG Saarlouis, 19.11.2014 - 5 K 2185/13

    Erteilung einer Baugenehmigung; Einstufung einer Wettannahmestelle als

  • OVG Saarland, 09.01.2013 - 2 B 299/12

    Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines drittbegünstigenden

  • VG Saarlouis, 05.09.2018 - 5 L 2434/17

    Ersetzung des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde

  • OVG Saarland, 05.12.2016 - 2 B 298/16

    Baueinstellung wegen angeblich fehlender Standsicherheit des Nachbargebäudes aus

  • OVG Saarland, 28.06.2013 - 2 B 325/13

    Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung; Ausfertigung und Bekanntmachung eines

  • OVG Saarland, 22.03.2012 - 2 B 34/12

    Abschiebungsschutz - Visumserfordernis

  • OVG Sachsen, 14.06.2017 - 1 B 21/17

    Baugenehmigung; "Erstaufnahmestätte" für Asylbewerber; Bestimmtheit;

  • VG Saarlouis, 18.11.2020 - 5 K 304/20

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung für die

  • VG Saarlouis, 04.11.2011 - 5 L 624/11

    Eilrechtsschutzantrag einer Gemeinde gegen die Baugenehmigung für zwei

  • VG Saarlouis, 24.04.2013 - 5 K 473/12

    Verpflichtung zur Erteilung von Baugenehmigungen trotz Veränderungssperre

  • VG Saarlouis, 10.04.2013 - 5 K 37/12

    Baugenehmigung für eine Spielhalle mit einer Fläche von mehr als 100 qm

  • VG Saarlouis, 01.08.2012 - 5 K 607/11

    Erteilung eines Vorbescheides (VR050)Zur Zulässigkeit einer Spielhalle mit einer

  • VG Frankfurt/Oder, 17.03.2022 - 5 L 325/21

    Eilantrag der Stadt Storkow (Mark) gegen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • VG Saarlouis, 08.10.2014 - 5 K 786/13

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle im Mischgebiet

  • VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 K 13.00890

    Drittklage einer Gemeinde, maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,

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